Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin: Einheitliche Entscheidung über rückwirkende Bewilligung der Opferrente
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat der Verfassungsbeschwerde eines von mir vertretenen Betroffenen von DDR-Unrecht mit Beschluss vom 22.01.2026, Az. VerfGH 102/23, stattgegeben. Der Betroffene hatte beantragt, ihm die besondere Zuwendung für Haftopfer (sogenannte Opferrente) rückwirkend seit dem Jahr 2015 zu bewilligen. Das war vom Landgericht Berlin und dem Kammergericht abgelehnt worden. Die Opferrente war erst ab dem Jahr 2019 Bewilligt worden. Sowohl in der ersten Instanz als auch in der zweiten Instanz waren sogar jeweils die Anträge auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hob nun die negative Entscheidung des Kammergerichts wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) sowie gegen das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 10 Abs. 1 VvB) in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip auf und verwies die Sache zu erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurück.
Der Betroffene war 408 Tage im Jugendwerkhof Drehna und 140 Tage im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau rechtsstaatswidrig untergebracht worden. Für die Unterbringung im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau war der Antragsteller bereits im Jahr 2013 vom Landgericht Berlin rehabilitiert worden. Im Jahr 2015 stellte er den Antrag auf Opferrente beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in Berlin. 2018 beantragte er seine Rehabilitierng für die Unterbringung im Jugendwerkhof Drehna. Für dieses Verfahren war das Landgericht Cottbus zuständig, das den Betroffen im Jahr 2022 rehabilitierte.
Für die Gewährung der Opferrente waren bis zum November 2019 eine Mindestanzahl von 180 Tagen der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung notwendig, danach reichten 90 Tage aus.
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales entschied im Jahr 2020, dass die Opferrente nur ab dem November 2019 zu gewähren sei. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht lehnten die hiergegen eingelegten Rechtsmittel jeweils im Jahr 2023 ab. Dies begründeten die Gerichte damit, dass die Herabsetzung der Mindestanzahl der erlittenen Freiheitsentziehung nicht rückwirke und jedenfalls das Land Brandenburg zuständig sei. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe wurden wegen der angeblich fehlenden hinreichenden Erfolgsaussichten abgelehnt.
Der Verfassungsgerichtshof stellte nunmehr fest, dass sich das Kammergericht nicht in ausreichender Weise damit auseinandergesetzt hat, dass über den Anspruch auf Opferrente nur einheitlich entschieden werden kann. Das Kammergericht hätte eine Abgabe an das Land Brandenburg in Erwägung ziehen müssen, womit sich das Kammergericht nicht auseinandergesetzt hat.
Die Ablehnung der Prozesskostenhilfeersuchen war ebenfalls verfassungswidrig. Die vorgebrachten Argumente waren so erheblich, dass aus Sicht eines verständigen Rechtssuchenden bei Erhebung des Antrages bzw. der Beschwerde die Erfolgschance des Antrages nicht bloß eine entfernte war und der Antrag nicht mutwillig erschien. Damit lag ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip vor.
Fundstelle: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 22.01.2026, Az. VerfGH Berlin 102/23




