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Strafkammern des Bundesgerichtshofs nicht ordnungsgemäß besetzt

13. Januar 2012

Wie berichtet tobt beim Bundesgerichtshof (BGH) ein Streit über die Besetzung des Vorsitzes der 2. Strafkammer (vgl. Blogartikel „Auch der Bundesgerichtshof kann keine dienstlichen Beurteilungen schreiben“ vom 29.11.2011). Derzeit hat den Vorsitz der 2. Strafkammer der Vorsitzende der 4. Kammer gleichzeitig inne. Das hielten mehrere Verteidiger sowie eine Spruchkammer der 2. Kammer für rechtswidrig. Im Verfahren zum Aktenzeichen 2 StR 246/11 setzte die Kammer das Verfahren aus, weil  der 2. und 4. Senat des BGH nicht ordnungsgemäß besetzt seien, denn ein Vorsitzender Richter könne nicht zugleich zwei Strafsenate leiten. Die ordnungsgemäße Besetzung einer Strafkammer ist deshalb von entscheidender Bedeutung, weil es das Grundrecht auf einen gesetzlichen Richter garantiert,  dieses Recht leitet sich aus Art. 101 Grundgesetz (GG) und § 16 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ab, danach darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Fundstelle: Bundesgerichtshof, Presseerklärung  vom 13.01.2011; Blogartikel vom 29.11.2011

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