Arbeitsrecht, Az. 7 ABR 34/11, § 5 BetrVG, öffentlicher Dienst, öffentlicher Dienst im Privatunternehmen, Beschluss vom 15.08.2012, Betriebsrat, Betriebsratswahlanfechtung, Betriebsverfassungsgesetz, Betriebsverfassungsrecht, Bundesarbeitsgericht, Mitbestimmung, Soldaten, Wahlvorschlag, Wahlvorstand, Wählbarkeit von Angestellten im öffentlichen Dienst, Wählbarkeit von Azubis, Wählbarkeit von Beamten, Wählbarkeit von Soldaten
Angestellte des öffentlichen Diensts können in den Betriebsrat eines Privatunternehmens gewählt werden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 15.08.2012, Az. 7 ABR 34/11, die Betriebsratswahlen eines privaten Unternehmens für unwirksam erklärt, weil das das passive Wahlrecht von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes missachtet worden war. In dem Betrieb des privaten Unternehmens waren auch 300 angestellte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes beschäftigt. Fälschlicher Weise hielt der Wahlvorstand diese Arbeitnehmer bei den Betriebsratswahlen nicht für wählbar . Die dagegen erhobene Wahlanfechtung einer Gewerkschaft hatte nun Erfolg, denn nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit können auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in keinem Arbeitsverhältnis zum privatrechtlich organisierten Unternehmen stehen, in den Betriebsrat gewählt werden, wenn sie in den Betrieb des Privatunternehmens eingegliedert sind. Nichts anderes gilt im Übrigen für Beamte, Soldaten und Auszubildende im öffentlichen Dienst (vgl. § 5 Abs. 1 S. 3 Betriebsverfassungsgesetz).
Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.08.2012, Az. 7 ABR 34/11, Pressemitteilung Nr. 58/12; Allgemeine Informationen zum Betriebsverfassungsrecht
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