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Strafbarkeit des heimlichen Anbringens von GPS-Empfängern

4. Juni 2013

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04.06.2013, Az. 1 StR 32/13, entschieden, dass die heimliche, unbefugte Überwachung anderer Personen durch eine Privatdetektei mit Hilfe von GPS-Technik (Global Positioning System) grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) als strafbar anzusehen ist. Die angeklagten Privatdetektive hatten Privatpersonen ausgespäht, indem sie GPS-Empfänger heimlich an deren Autos anbrachten.  Sie fertigten so u. a. Bewegungsprofile der Zielpersonen an. Das Gericht stellte klar, dass eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu erfolgen habe, da das Bundesdatenschutzgesetz die Erhebung personenbezogener Daten nur dann geschäftlich zulässt, wenn es zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Der BGH ging in dem nun ergangenen Urteil laut der Pressemitteilung vom 04.06.2013 davon aus, dass das heimliche Ausspähen mit Hilfe von GPS-Empfängern im Regelfall als unbefugt anzusehen ist, lediglich in einer notwehrähnlichen Situation dürfte die einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis der Straflosigkeit eines derartigen Handelns führen. Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld oder als Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2013, Az. 1 StR 32/13, Pressemitteilung Nr. 96/13

One Comment
  1. Keine Überraschung…

    Dass der Einsatz von GPS-Geräten in vielen Fällen mehr als grenzwertig ist, haben wir bereits 2007 und 2008 nach eigener rechtlicher Prüfung konstatiert und für die Allgemeinheit (insbesondere für Branchenkollegen) auf unserer Internetpräsenz publiziert.

    Es bedarf keines Bundesgerichtshofes, um zu erkennen, dass weder Gesellschaft noch Gesetzgeber eine elektronische (Dauer-)Überwachung befürworten, insbesondere dann, wenn kein schwerwiegendes berechtigtes Interesse an der Datenerhebung begründet werden kann.

    Professionelle Detekteien können sich heute nicht auf ihr investigatives «Know-how» beschränken, sondern müssen auch rechtlich hinreichend versiert sein, um Beweise rechtssicher und gerichtsverwertbar zu erlangen und dem Ansehen der Branche nicht zu schaden.

    Wirtschaftsdetektei
    PROOF-MANAGEMENT GMBH

    Rechtsassessor Paul H. Malberg

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