Zum Inhalt springen

Die Gewerkschaft „medsonet“ war nicht tariffähig

11. Juni 2013

Die medsonet, die sich selbst als Gewerkschaft der Arbeitnehmer in allen Bereichen des Gesundheitswesens und der sozialen Dienste sah, war nicht tariffähig. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 11.06.2013, Az. 1 ABR 33/12. Damit steht fest, dass medsonet keine rechtsgültigen Tarifverträge abschließen konnte. Denn die medsonet, die im christlichen Gewerkschaftsbund (CGB) Mitglied ist, verfügt über keine hinreichende Mitgliederzahl. Eine Gewerkschaft muss aber eine gewisse Mindestanzahl an Mitgliedern haben (Tarifmächtigkeit). Eine Gewerkschaft muss nämlich ihre Aufgabe als Tarifpartei sinnvoll erfüllen können. Dafür ist eine durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation zwingend erforderlich. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit die Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Hamburg (Beschluss vom 17.05.2011, Az. 1 BV 5/10) und des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Beschluss vom 21.03.2012, Az. 3 TaBV 7/11). Die geschlossenen Tarifverträge der medsonet sind demnach  unwirksam. Von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dürften vor allem Beschäftigte in Privatkliniken betroffen sein, da die medsonet mit dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) einen Bundesmanteltarifvertrag geschlossen hatte.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 1 ABR 33/12, Pressemitteilung Nr. 36/13; Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 3 TaBV 7/11; Arbeitsgerichts Hamburg, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 1 BV 5/10

3 Kommentare
  1. Wolfgang Höfft permalink

    Es hat seine Berechtigung, zu protokollieren, was das höchste Arbeitsgericht sagt, insbesondere weil es von Nutzen für das vor den Gerichten Recht suchende Publimum ist. .

    Allerdings hätte es eine rechtsethisch noch höhere Berechtigung, in einem solchen Fall wie dem vorliegenden kommentierend festzustellen, daß es von Gesetzes wegen die Tariffähigkeiet, die das BAG der medsonet abspricht, um die von ihr geschlossenen Tarifverträge für nichtig erklären zu können, gar nicht gibt.

    Wenn Tarifverträge nichtig sind, dann eher aus ganz anderen Gründen, nämlich denen des § 105 BGB, wonach Vertragserklärungen Rechts- und Geschäftsunfähiger nichtig sind. Denn schließlich ist, wie Otto Rudolf Kissel in seinem 2002 erschienenen Arbeitskampfrecht feststellt, Streik Erpressung und eine Vereinigung, die Straftaten organisiert, nach Art. 9 Abs. 2 GG rechtsunfähig, nämllich ex lege verboten.

    Like

    • Sehr geehrter Herr Höft,

      wenn ich Ihren Kommentar richtig verstehe, dann beklagen Sie, dass die Tariffähigkeit nicht durch den Gesetzgeber definiert wurde, so wie man es erwarten könnte. Das ist sicher richtig, das Tarifvertragsgesetz (TVG) setzt diesen Begriff voraus und umschreibt die Tariffähigkeit eher (etwa in § 2 TVG). Allerdings wird die Tariffähigkeit vom Bundesarbeitsgericht und vom Bundesverfassungsgericht sehr wohl eindeutig definiert und stellt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zudem eine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Tarifvertrag dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1966, Az. 1 BvL 24/65). Ein von einem nicht tariffähigen Verband geschlossener Tarifvertrag ist danach sehr wohl als nichtig anzusehen (vgl. BAG, Urteil vom 15. 11. 2006, Az. 10 AZR 665/05).

      Viele Grüße

      L. Jacobsen

      Like

  2. Wolfgang Höfft permalink

    Sehr geehrter Herr Jacobsen,

    es war klug, Ihre Betrachtung unter den Vorbehalt zu stellen: „wenn ich Ihren Kommentar richtig verstehe“. Denn in de Tat habe ich das weder gesagt noch gemeint.

    Hinzugesetzt sei: Es „setzt“ auch das Tarifvertragsgesetz den Begriff der „Tariffähigkeit“ nicht „voraus“.

    Das Tarifvertragsgesetz knüpft zu der Frage, wie ein Vertrag wirksam zustandekommt, an die Regeln, die das Bürgerliche Gesetzbuch in seinem Allgemeinen Teil über Geschäftsfähigkeit, Willenserklärungen und den Abschluß eines Vertrges durch Angebot und Nachfrage aufgestellt hat, an. Ein Vertrag, dessen Abschluß diesen Regeln folgt, kann allein deshalb wirksamer Tarifvertrag sein – auch ohne daß seine Parteien der außergesetzlichen Anforderung einer „Tariffähigkeit“ genügen..

    Darin, daß BAG und BVerfG dem zum Trotz eine „Tariffähigkeit“ als Wirksamkeitsvoraussetzung jedes Tarifvertrages annehmen, haben Sie natürlich recht. Aber es hieße den Respekt gegenbüer einem Gericht man übertreiben, wenn man ihm auch dann noch folgen wollte, wo es sich vom Gesetz distanziert bzw. sich über das Gesetz hinwegsetzt.

    Mir war und ist der Gedanke wichtig, daß das Gesetz auch dann der Maßstab des Rechts bleibt, wenn einzelne Richter es vorziehen, sich darüber hinwegzusetzen. Schließlich haben alle, auch die höchsten, Richter nicht die Fehler ihrer Kollegen sondern das Gesetz anzwenden, Art. 20 Abs. 3 GG.

    Ich bin mir darüber im klaren, daß Sie von Berufs wegen Rücksichten zu hehmen haben, die es Ihnen verbieten, mir begeistert zuzustimmen.

    Das ändert aber nichts an der Geltung des Gesetzes – worüber ich in der Öffentlichkeit und hier vergleichsweise freier sprechen kann es Ihnen opportun erscheinen kann. .

    Viele Grüße
    Wolfgang Höfft

    Like

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit deinem WordPress.com-Konto. Abmelden /  Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit deinem Facebook-Konto. Abmelden /  Ändern )

Verbinde mit %s

Diese Seite verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden..

%d Bloggern gefällt das: