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Bestimmtheit einer Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“

20. Juni 2013

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20.06.2013, Az. 6 AZR 805/11, erneut betont, dass die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bestimmt und unmissverständlich sein muss. Dafür muss aber in der Kündigung nicht zwingend der Kündigungstermin oder die Kündigungsfrist angegeben werden. Für ausreichend bestimmt hält das Bundesarbeitsgericht eine Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, wenn gleichzeitig auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen hingewiesen wird. Entscheidend sei, ob der Gekündigte anhand der schriftlichen Kündigungserklärung problemlos ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, Az. 6 AZR 805/11, Pressemitteilung Nr. 41/13

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