Ein Betreiber eines File-Hosting-Dienstes haftet ohne Kenntnis nicht für die Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden, er ist insoweit weder als Täter noch als Gehilfe anzusehen. Er kann aber dann haften, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11, laut der Pressemitteilung vom 13.07.2012 (Nr. 114/12). Wenn der Filhoster vom Rechteinhaber konkret auf Rechtsverletzungen hingewiesen wird, kommt im Falle der Verletzung der Prüfpflichten eine Haftung als Störer auf Unterlassung in Frage. Weist der Rechteinhaber aber insoweit auf einen konkreten Verstoß hin, dann muss der Filehoster auch prüfen, ob andere, seiner Nutzer denselben Verstoß begehen. Der Filehoster muss dann mindestens das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun, um derartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Im konkreten Fall klagte Atari gegen den Filehoster, mit der Forderung Hyperlinks auf bei ihr gespeicherte Dateien des Computerspiels „Alone in the Dark“ zu unterbinden. Der BGH führte insoweit aus, dass es dem Dienstanbieter grundsätzlich zuzumuten sei, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen, so dass er die Dateien auf seinen eigenen Servern löschen kann.
Fundstelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11, Pressemitteilung Nr. 114/12
Der Bundesrat hat am 06.07.2012 dem Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten (Drucksache: 350/12) zugestimmt. In Jugendstrafsachen wird damit in § 16a Jugendgerichtsgesetz (JGG) die Möglichkeit zur Verhängung eines Jugendarrests neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe (Warnschussarrest) eingeführt. Gleichzeitig wird das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende von 10 Jahren auf 15 Jahre erhöht (§ 105 Abs. 3 S. 2 JGG) und das Institut der sogenannten Vorbewährung gesetzlich in §§ 61 bis 61b JGG niedergelegt. Der Bundestag hatte dem Gesetzesentwurf bereits am 14. Juni 2012 zugestimmt. Der Rechtsausschuss hatte nun dem Bundesrat empfohlen, den Vermittlungsausschuss einzuberufen, da die neue Regelung zum Warnschussarrest überflüssig und rechtssystematisch verfehlt sei. Positive, erzieherische Wirkungen des Warnschussarrestes seien zudem erfahrungswissenschaftlich nicht nachgewiesen. Die Erhöhung der Höchststrafe für Heranwachsende sei ebenfalls überflüssig, zumal die nun eingeführte Ungleichbehandlung von Jugendlichen (14 – 17 Jahre) und von Heranwachsenden (18 – 20 Jahre) nicht zu rechtfertigen sei (vgl. Drucksache 350/1/12). Den Empfehlungen der Ausschüsse folgte der Bundesrat jedoch nicht.
Fundstelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 06.07.2012, Drucksache 350/12; Empfehlungen des Rechtsausschusses, des Ausschusses für Frauen und Jugend und des Finanzausschusses vom 25.06.2012, Drucksache 350/1/12
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat durch Beschluss vom 30.04.2012, Az. OVG 1 S 67.12, entschieden, dass Spätverkaufsstellen (Spätis) an Sonn- und Feiertagen nicht öffnen dürfen. Das Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) ordnet grundsätzlich für Verkaufsstellen die Schließung an diesen Tagen an. Das OVG stellte nun klar, dass trotz der dem Gesetz entgegenstehenden Lebenspraxis in Berlin die Ausnahmen des BerlLadÖffG für Spätis selbst dann nicht gelten, wenn die Läden -anders als an Wochentagen- nur Bedarf für Touristen (wie Andenken, Tabakwaren, Lebensmittel für den sofortigen Verzehr usw.) oder ausschließlich Blumen, Pflanzen, Zeitungen, Zeitschriften, Back- und Konditoreiwaren, Milch und Milcherzeugnisse anbieten. Denn laut Beschluss des OVGs stellt das Gesetz auf Typen von Verkaufsstellen ab, deren prägende Merkmale immer vorliegen müssen. Eine Beschränkung des Warenangebots des Spätis auf die erlaubten Ausnahmen, die das BerlLadÖffG (vgl. § 4 – 6) vorsieht, ändert demnach nichts an dem Verbot an Sonn- und Feiertagen zu öffnen, wenn ein entsprechend größeres Warenangebot an den Werktagen angeboten wird.
Fundstelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2012, Az. OVG 1 S 67.12
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) schafft endlich Rechtsklarheit, was die Ansprüche von Leiharbeitnehmern gegen ihre Arbeitgeber angeht. Wie berichtet hat die „Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen“ (CGZP) Tarifverträge abgeschlossen, die vom Prinzip des gleichen Lohns für Stammarbeitnehmer und Leiharbeitnehmer („equal-pay“) zum Nachteil der Letztgenannten abwichen. Das Bundesarbeitsgericht hat mittlerweile festgestellt, dass die CGZP im entscheidungserheblichen Zeitpunkt als nicht tariffähig anzusehen war (vgl. Blogartikel vom 04.10.2011:„Leiharbeit – Equal Pay – Tariffähigkeit der CGZP“; Blogartikel vom 10.01.2012: „AMP und CGZP, neues Urteil zur Leiharbeit“; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2010, Az. 1 ABR 19/10). Das LSG NRW hat nun laut Pressemitteilung des Gerichts vom 11.05.2012 mit Beschluss vom 10.05.2012, Az. L 8 R 164/12 B ER, entschieden, dass sich die Arbeitgeber auch keinen Vertrauensschutz in der Weise genießen, dass sie sich auf die Wirksamkeit der abgeschlossenen Tarifverträge verlassen durften. Das gilt selbst dann, wenn die Rentenversicherungen zuvor Betriebsprüfungen durchgeführt und nichts zu beanstanden hatte. Die Arbeitgeber müssen nun grundsätzlich den zu wenig gezahlten Lohn sowie die entsprechenden Sozialabgaben nachbezahlen.
Fundstellen: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2012, Az. L 8 R 164/12 B ER, Pressemitteilung vom 11.05.2012; Allgemeine Informationen zur Leiharbeit
Die Forscher der Ben Gurion University, Negev (Israel), und der Columbia University, New York (USA), Shai Danziger, Jonathan Levav und Liora Avnaim-Pesso haben außerhalb des Rechtsordnung liegende Einflüsse auf die gerichtliche Entscheidungsfindung untersucht. Die Forscher haben insgesamt 1.112 Entscheidungen, die vorwiegend die Aussetzung von Haftstrafen zur Bewährung zum Gegenstand hatten, analysiert. Die Ergebnisse dieser Untersuchung haben die Autoren unter dem Titel „Extraneous factors in judicial decisions“ in der Zeitschrift Proceedings of the National Academy of Sciences of the United States of America (PNAS) veröffentlicht. Es wurden nur erfahrene Richter in die Untersuchung einbezogen und dabei erforscht, welchen Effekt die Position der jeweils stattfindenden Essenspausen innerhalb eines Verhandlungstages auf die statistische Wahrscheinlichkeit eines für den Inhaftierten positiven Ausgangs der Verhandlung hat. Interessanter Weise hatten die israelischen Richter keinen Einfluss auf die Reihenfolge der Terminierung der Verhandlungen, so dass ausgeschlossen werden konnte, dass die Richter selbst durch eine spezifische Terminvergabe die Ergebnisse verfälschen könnten. Das Ergebnis der Auswertung ist einigermaßen ernüchternd für all diejenigen, die annehmen, dass Richter nur mechanisch Gesetze und juristische Methoden auf die Fälle anwenden. Die Forscher konnten deutlich belegen, dass neben einer strikt rationalen Gesetzesanwendung offensichtlich auch psychologische Faktoren eine entscheidende Rolle spielen. Denn die Wahrscheinlichkeit der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung betrug für den direkt nach einer Essenspause verhandelten Fall zirka 65 % und sank danach mit jedem weiteren verhandelten Fall kontinuierlich ab bis zur nächsten Essenspause. Direkt nach der dann eingelegten Essenspause betrug die Wahrscheinlichkeit einer für den Inhaftierten positiven Entscheidung dann wieder zirka 65 % und fing sofort nach demselben Muster wieder zu sinken an. Der zuletzt vor einer Pause eines jeweiligen Verhandlungsblocks verhandelte Fall hatte danach statistisch die geringste Wahrscheinlichkeit, eine für den Delinquenten positive Entscheidung zu ergeben. Interessant dabei ist auch, dass die Länge der jeweiligen Verhandlungen keinen Einfluss auf die geistige Ermattung der Richter hatte, die Wahrscheinlichkeit einer negativen Entscheidung stieg vielmehr nicht allein durch den Zeitablauf sondern durch die hohe Anzahl der vorangegangenen Entscheidungen, die die Richter erledigt hatten. Die Forscher gehen daher davon aus, dass bei vielen aufeinander folgenden Entscheidungen, die Entscheidungsträger am Ende einer Reihe von Entscheidungen eine Tendenz zeigen, einer den status-quo aufrechterhaltende Entscheidungsmöglichkeit den Vorzug geben. Aber die Studie enthält somit auch für Inhaftierte die tröstliche Erkenntnis, dass es anscheinend doch nicht darauf ankommt, was der Richter vor der Verhandlung gegessen hat, sondern nur darauf, dass der Richter überhaupt -möglichst direkt vor der Verhandlung- eine Essenspause eingelegt hat.
Fundstelle: „Extraneous factors in judicial decisions“ in der Zeitschrift: Proceedings of the National Academy of Sciences of the United States of America (PNAS), April 11, 2011, doi: 10.1073/pnas.1018033108
Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Urteil vom 25.04.2012, Az. 1 K 1755/11, entschieden, dass die sogenannte Extremismusklausel (Einverständniserklärung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder Demokratieerklärung), die u. a. für Bescheide des Bundesförderprogramms »Toleranz fördern – Kompetenz stärken« vorgesehen ist, rechtswidrig ist. Im Rahmen des Förderprogramms müssen Initiativen, die Fördermittel u. a. für den Kampf gegen Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus beantragen, als Bedingung für die Förderung eine Erklärung unterzeichnen. Die Initiativen müssen darin u. a. unterschreiben, dass sie selbst dafür Sorge tragen werden, dass die als Partner ausgewählten Organisationen, Referenten etc. sich ebenfalls den Zielen des Grundgesetzes verpflichten und dass keinesfalls der Anschein erweckt werden darf, dass eine Unterstützung extremistischer Strukturen durch die Gewährung materieller oder immaterieller Leistungen Vorschub geleistet wird. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) empfiehlt insofern in seinen Erläuterungen zur Demokratieerklärung das Studium der Verfassungsschutzberichte, der Medienberichte oder der entsprechenden Literatur, um etwaige Partner zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht sah dagegen laut Pressemitteilung vom 25.04.2012 beide Anforderungen hinsichtlich der Überprüfung Dritter als zu unbestimmt an und daher als rechtswidrig an (vgl. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz).
Fundstellen: Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 25. April 2012, Az. 1 K 1755/11; Pressemitteilung vom 25.04.2012; Erläuterungen des Familienministeriums (BMFSFJ) zur Demokratieerklärung
Das Sozialgericht Berlin hat laut Presseerklärung vom 25.04.2012 die neue Berechnung der Regelsätze von Hartz IV dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt, weil nach der Auffassung des Sozialgerichts Berlin die Höhe der Regelsätze vom Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgelegt wurden. Zum einen wurde die Referenzgruppe, die der statistischen Bedarfsermittlung zugrunde liegt, fehlerhaft bestimmt. Zum anderen seien in rechtswidriger Weise Kürzungen bei den Ausgaben u. a. für Verkehr, alkoholische Getränke, Mahlzeiten in Gaststätten und Kantinen, Schnittblumen vorgenommen worden. Ein Ein-Personen-Haushalt erhält nach den Berechnungen des Sozialgerichts Berlin – wie im Beschluss vom 25. April 2012, Az. S 55 AS 9238/12, ausgeführt wird – monatlich 36,00 € zu wenig, ein Drei-Personenhaushalt müsste 100,00 € mehr erhalten, damit das soziokulturelle Existenzminimum der Hilfebedürftigen nicht unterschritten wird. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 09.02.2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, muss der Gesetzgeber die Regelsätze zumindest so hoch bemessen, dass das aus Art. 1 Abs. 1 GG (Grundgesetz) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziokulturelle Existenzminimum gewährleistet wird, außerdem muss der Gesetzgeber die Verfassungsmaßstäbe der Systemgerechtigkeit, Normenklarheit, Folgerichtigkeit sowie das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG) einhalten. Die neue Berechnung der Regelsätze hält diesen Anforderungen nach der Ansicht des Sozialgerichts Berlin nicht stand.
Fundstellen: Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 25. April 2012, Az. S 55 AS 9238/12; Pressemitteilung vom 25.04.2012; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09; Allgemeine Informationen zum Sozialrecht
Das Land Berlin hat eine Rechtsverordnung zur Neuregelung der angemessenen Höhe der Miete von Hartz-IV-Beziehern erlassen. Das war deshalb notwendig, weil das Gesetz in § 22 SGB II lediglich geregelt, dass die Jobcenter Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernehmen müssen, soweit diese angemessen sind. Bisher wurde die konkrete Mietobergrenze, die die Berliner Jobcenter zu übernehmen bereit waren, in der Verwaltungsvorschrift AV-Wohnen geregelt. Diese hatte das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R, für nicht rechtsverbindlich erklärt (vgl. Blogartikel vom 17.01.2012 „Sozialrechtliche Bilanz 2011“). Dennoch wurden diese Richtwerte von den Berliner Jobcentern weiter angewendet, teilweise wurden mit der AV-Wohnen sogar Aufforderungen die Wohnung zu wechseln begründet (vgl. Blogartikel vom 07.03.2012 „Zahl der Zwangsumzüge von Arbeitslosengeldempfängern seit 2009 verdoppelt“). Die neue Rechtsverordnung sieht nun Steigerungen der Mietobergrenzen vor, die Richtwerte lauten generell für einen 1-Personenhaushalt 394,00 €, für einen 2-Personenhaushalt 472,50 €, für einen 3-Personenhaushalt 578,00 €, für einen 4-Personenhaushalt 665,00 € und für einen 5-Personenhaushalt 766,00 €. Laut Pressemitteilung des Berliner Senats vom 03.04.2012 sollen die Richtwerte an den Berliner Mietspiegel gekoppelt werden. Hinsichtlich der Heizkosten soll nach dem verwendeten Energieträger (Heizöl/Erdgas/Fernwärme) und hinsichtlich der Wohnungsgröße differenziert werden. Aller Voraussicht nach sollen die neuen Werte ab dem 01.05.2012 gelten. Den Wortlaut der neuen Verordnung können Sie hier nachlesen, die konkreten Mietrichtwerte ergeben sich aus der Anlage 2 zu § 4 der Verordnung.
Fundstellen: Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV) vom 03. April 2012, Anlage 2 zu § 4 der Verordnung; Pressemitteilung des Berliner Senats vom 03.04.2012; Allgemeine Informationen zum Sozialrecht
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 20.03.2012, Az. 9 AZR 529/10, ist viel kritisiert worden. Das BAG hat in dem Urteil die im § 26 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vorgesehene altersabhängige Staffelung von Urlaub für unwirksam erklärt. Laut § 26 TVÖD steigt der Anspruch auf Jahresurlaub mit zunehmendem Alter von 26 (bis zum vollendeten 30. Lebensjahr) auf 30 Urlaubstage nach dem vollendeten 40. Lebensjahr an. Diese Diskriminierung wegen des Alters hat das BAG in der Weise beseitigt, dass es festgestellt hat, dass auch jüngere Arbeitnehmer einen Anspruch auf 30 Urlaubstage haben. Der Urlaubsanspruch wird „nach oben“ angepasst, wie das BAG in seiner Presseerklärung vom 20.03.2012 mitgeteilt hat. Die gegen das Urteil vorgebrachte Kritik dürfte als unberechtigt anzusehen sein, denn mit dem Urteil setzt das BAG konsequent die Rechtsprechung des EUGH um, wonach das Antidiskriminierungsrecht auch auf Tarifverträge anwendbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2011, Az. C-447/09), wie auch bereits ausführlich im Blogartikel vom 14.09.2011 „Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entscheidet: Antidiskriminierungsrecht findet auch auf Tarifverträge Anwendung“ dargestellt wurde.
Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2012, Az. 9 AZR 529/10, Pressemitteilung 22/12; Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.09.2011, Az. C-447/09; Allgemeine Informationen zum Antidiskriminierungsrecht
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz wegen unerlaubter Diskriminierungen geltend machen. Dabei sind aber zwingend die vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Außergerichtlich muss der Anspruch grundsätzlich innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden (vgl. § 15 Abs. 4 GG). Diese Frist verstößt laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.03.2012, Az. 8 AZT 160/11, nicht gegen höherrangiges Recht und muss daher beachtet werden. Im vom BAG zu entscheidenden Fall ging es um eine angebliche Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen Behinderung, dieser hat seine Ansprüche aber nicht innerhalb der 2 Monate nach Erhalt des Ablehnungsschreibens schriftlich geltend gemacht sondern erst einige Tage danach. Seine Klage wurde deshalb vom BAG abgewiesen.
Wurde die Frist zur außergerichtlichen Geltendmachung eingehalten, muss zudem danach innerhalb von 3 Monaten Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden (vgl. § 61b ArbGG). Dabei können grundsätzlich Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu Entschädigungsansprüchen nach dem AGG führen.
Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, Az. 8 AZR 160/11, Pressemitteilung 21/12; Allgemeine Informationen zum Antidiskriminierungsrecht
Auch 2011 wurden zahlreiche Empfänger von Arbeitslosengeld II von den Berliner Jobcentern mit der Begründung zum Umzug aufgefordert, dass deren Wohnkosten unangemessen hoch seien. Die Berliner Jobcenter richten sich dabei zumeist nach den Ausführungsvorschriften zur Gewährleistung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen). Danach soll für einen 2-Personen-Haushalt beispielsweise eine maximale Bruttowarmmiete von 444,00 € angemessen sein. Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen sind dabei bereits Bestandteil der Bruttowarmmiete. Das Jobcenter übernimmt bei einem Überschreiten der Richtwerte die Miete regelmäßig nicht länger als 6 Monate, danach fordert es die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf, die Wohnung zur Kostenreduzierung zu wechseln. Die Mietkosten werden dann regelmäßig nur noch in Höhe der Richtwerte der AV-Wohnen übernommen, was zur Folge haben kann, dass es den betroffenen Arbeitslosengeldempfängern an den nötigen Mitteln fehlt, die laufende Miete zu begleichen. In der Folge kann entsprechend zur Anhäufung von Mietschulden und dem Ausspruch von Kündigungen durch die Vermieter wegen Zahlungsverzuges kommen. Gerade die folgenden Räumungsklagen können für die bedürftigen Mieter dann durchaus äußerst kostspielig enden. Daran hat selbst das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R, nichts Grundlegendes ändern können, darin stellte das Bundessozialgericht fest, dass hinsichtlich der Richtwerte der AV-Wohnen ein schlüssiges Konzept zu deren Berechnung nicht erkennbar sei. Zudem sei die AV-Wohnen als Verwaltungsvorschrift in Bezug auf die betroffenen Arbeitslosen ohnehin nicht rechtsverbindlich (vgl. „Sozialrechtliche Bilanz 2011“ vom 17.01.2012).
Laut der Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales auf die kleine Anfrage der Abgeordneten, Frau Elke Breitenbach und Frau Kathrin Lompscher (beide „Die Linke“), vom 23.01.2012 erhielten in Berlin im Jahr 2011 durchschnittlich 99.148 Bedarfsgemeinschaften Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) oberhalb der Richtwerte der Ausführungsvorschrift Wohnen (AV-Wohnen). Die meisten davon leben im Bezirk Mitte (14.027). Zu bedenken ist dabei, dass einer Bedarfsgemeinschaft zahlreiche Personen angehören können. Von den 99.148 Bedarfsgemeinschaften wurden 2011 insgesamt 65.511 aufgefordert die Wohnungskosten zu senken. Die Zahl der Zwangsumzüge stieg von 428 im Jahr 2009 auf 1.313 im Jahr 2011. Dabei werden allerdings nur die Umzüge innerhalb eines Bezirks erfasst, nicht die Umzüge über die Bezirksgrenzen hinaus. Die tatsächliche Anzahl der Zwangsumzüge dürfte daher noch deutlich höher liegen. Das erstaunt auch kau, da die Richtwerte seit 2005 trotz steigender Mieten kaum angepasst wurden. Die Senatsverwaltung hat nun immerhin angekündigt, im ersten Halbjahr 2012 eine rechtsverbindliche Rechtsverordnung zur Bestimmung der angemessenen Höhe der Wohnkosten zu beschließen.
Fundstellen: Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales auf die kleine Anfrage vom 23.01.2012, Drucksache Nr. 17/10149; Ausführungsvorschriften zur Gewährleistung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen) vom 10.02.2009; Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R; Allgemeine Informationen zum Sozialrecht
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob die zum Teil mehrjährigen (1998 – 09/2006) Abhörmaßnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) gegen sechs Einzelpersonen, eine Biobäckerei und ein Anwaltsbüro rechtmäßig waren, diese wurden vom BfV verdächtigt, Mitglieder bzw. Unterstützer der zur linksautonomen Szene gerechneten „militanten gruppe“ gewesen zu sein (vgl. „Terminhinweis: Geheimdienstliche Ausforschung u. a. einer Anwaltskanzlei“ vom 24.02.2012). Neben Telefonaten wurden von den Verfassungsschutzbeamten auch E-Mails und Postsendungen mitgelesen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat nun mit mehreren Urteilen vom 01.03.2012, Az. VG A 391.08 u.a., entschieden, dass es sich bei allen Maßnahmen um rechtswidrige Eingriffe in die Telekommunikationsfreiheit der Betroffenen gehandelt hat. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis werden gem. Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantiert, diese Grundrechte gewährleisten die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Informationen und schützen damit zugleich die Würde des Menschen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 02.03.2006, Az. 2 BvR 2099/04, Rn. 64 ff. mwN). Art. 10 GG schützt dabei die private Fernkommunikation. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis gewährleisten die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation, wenn diese wegen der räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten auf eine Übermittlung durch andere angewiesen ist und deshalb in besonderer Weise einen Zugriff Dritter – einschließlich staatlicher Stellen – ermöglicht. Konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte hätten laut Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Berlins hinsichtlich des vom BfV geäußerten Tatverdachts von Anfang an nicht vorgelegen.
Fundstellen: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung vom 01.03.2012, Nr. 9/2012; Urteile vom 01.03.2012, Az. VG 1 A 391.08 u.a.; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 02.03.2006, Az. 2 BvR 2099/04
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 29.02.2012, Az. VIII ZR 155/11, zwar entschieden, dass die Vermietung von Nachbarswohnungen an Feriengäste und Touristen in einem Mietshaus nicht schon für sich genommen einen Mietmangel für die übrigen Mieter darstellen muss. Die Vermietung der Mietwohnungen als Ferienwohnungen kann aber als Mietmangel angesehen werden, wenn es dadurch zu entsprechenden Beeinträchtigungen kommt. Der Entscheidung waren die Urteile des Amtsgericht Mitte vom 7. April 2010, Az. 15 C 63/09, und des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2011, Az. 63 S 240/10 vorangegangen, welche der BGH mit Urteil vom 29.02.2012 aufhob. Das Landgericht Berlin muss nun erneut entscheiden. Dabei wird es laut des Urteils des BGHs vorallem darauf ankommen, ob die Vermietung der Wohnungen an die Touristen zu stärkeren, nicht mehr als sozial adäquat hinzunehmenden Beeinträchtigungen der übrigen Mieter geführt hat. Die Darlegungslast trägt der Mieter insofern, als er bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen den konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, vortragen muss. Eine Beschreibung, die die Art, die Tageszeiten, die Zeitdauer und die ungefähre Frequenz der Beeinträchtigungen angibt, ist dabei grundsätzlich ausreichend. Bei dem verhandelten Fall ging es um Wohnungen in Berlin-Mitte, dort tritt seit einiger Zeit vermehrt das Problem auf, dass Mietwohnungen als Ferienwohnungen an Touristen und Kurzurlauber statt an Mieter, die dort langfristig zu wohnen beabsichtigen, vermietet werden. Deshalb kann es durch Partygeräusche, Musik, Lärm, Müll usw. zu Belästigungen der verbliebenen Mieter kommen. Daher hat das Bezirksamt von Berlin-Mitte bereits vergeblich versucht, die Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnungen zu untersage (vgl. „Berlin Mitte: Nutzungsuntersagung von Wohnungen als Ferienwohnungen gescheitert“ vom 26.01.2012).
Fundstellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 23.02.2012, Nr. 28/2012; Urteil vom 29.02.2012, Az. VIII ZR 155/11
Das Verwaltungsgericht Berlin wird am Mittwoch, den 1. März 2012, 10.00 Uhr in der Kirchstraße 7, 10557 Berlin, Saal 1202, darüber entscheiden, ob die zum Teil mehrjährigen Abhörmaßnahmen gegen sechs Einzelpersonen, eine Biobäckerei und ein Anwaltsbüro rechtmäßig waren. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) überwachte von November 1998 bis Oktober 2006 offenbar vor allem linke Aktivisten in Berlin mit der Begründung, dass diese Mitglieder oder Unterstützer der damals angeblich agierenden „militanten gruppe“ gewesen seien. Bereits mit Beschluss vom 11.03.2010 musste der Bundesgerichtshof (BGH) feststellen, dass die zahlreichen vom Ermittlungsrichter des BGH angeordneten, verdeckten Observationsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden von Juli 2001 – März 2005 rechtswidrig waren. Die entsprechenden Beschlüsse wurden nachträglich aufgehoben. Das vom BGH entschiedene Verfahren betraf strafrechtliche Ermittlungsverfahren, die aufgrund von angeblichen Erkenntnissen des BfV überhaupt erst eingeleitet worden waren. Der BGH stellte in dem Beschluss vom 11.03.2010, Az. STB 16/09, unmissverständlich fest, dass zu keinem Zeitpunkt ein ausreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführer vorgelegen habe. Ausreichend wäre bereits der einfache Tatverdacht gewesen, bei dem den Ermittlungsbehörden ein gewisser Ermessensspielraum zugebilligt wird, selbst dieser lag laut dem Beschluss vom 11.03.2010 zu keinem Zeitpunkt vor. Der BGH führte darin wortwörtlich aus (Rn. 21): „Den Angaben des BfV lässt sich trotz der langjährigen Beobachtung der früheren Beschuldigten und des Umstands, dass gegen diese schon seit dem Jahr 1998 – und damit bereits etwa drei Jahre – operative Maßnahmen durchgeführt wurden, nichts entnehmen, was wesentlich über allgemeine Erkenntnisse über deren politische Orientierung hinausgeht.“ In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin wird nun darüber entschieden, ob auch die Überwachungsmaßnahmen des Verfassungsschutzes rechtswidrig waren. Nebenbei sei der Hinweis erlaubt, dass in Spanien der weltbekannte Ermittlungsrichter Baltasar Garzón mit Urteil vom 09.02.2012, Az. 20716/2009, vom obersten Gerichtshof Spaniens (Tribunal Supremo) u. a. mit 11 Jahren Berufsverbot dafür bestraft wurde, dass er rechtswidrig Telefonate von Beschuldigten mit ihren Verteidigern abhören ließ. Das Verwaltungsgericht Berlin würde gegebenen Falls -ebenso wie der BGH- hingegen lediglich die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen feststellen.
Fundstellen: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23.02.2012, Az. VG 1 A 391.08 u.a.; Pressemitteilung des Republikanischen Anwaltsvereins vom 24.02.2012; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2010, Az. StB 16/09; Tribunal Supremo, Sala de lo Penal, Urteil vom 09.02.2012, Az. 20716/2009
Kurioses ereignete sich laut Pressemitteilung des Kammergerichts vom 17.02.2012 am Landgericht Berlin. Gegen Jörg Kachelmann wurde in einem Prozess gegen einen Befürworter der sogenannten „Chemtrail-Theorie“ ein Versäumnisurteil erlassen, Kachelmann hatte den Befürworter anscheinend scharf per E-Mail kritisiert. Das Versäumnisurteil wurde erlassen, weil Kachelmanns Rechtsanwalt keine Vollmachturkunde in der Hauptverhandlung vorweisen konnte. Nach § 80 Zivilprozessordnung (ZPO) muss eine Vollmachturkunde schriftlich zu den Gerichtsakten gereicht werden. Wenn ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter auftritt, wird das aber nur geprüft, wenn das Fehlen der Vollmacht vom Gegner gerügt wird (vgl. § 88 ZPO). Gegen das Versäumnisurteil kann aber noch Einspruch eingelegt werden, es ist daher davon auszugehen, dass eine materielle Entscheidung nach Einspruchseinlegung noch ergehen wird.
Fundstellen: Pressemitteilung des Kammergerichts vom 17.02.2012; Landgericht Berlin, Beschluss vom 17.02.2012, Az. 22 O 376/11
Ein interessanter Beitrag zum Thema der Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten lief im ZDF in der Sendung „frontal21„, er ist in der Mediathek unter folgendem Link abrufbar:
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte zuletzt mit Beschluss vom 16.11.2011, Az. VG 60 K 9.11 PVL, entschieden, dass die Einführung einer generellen Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte per Geschäftsanweisung nicht der Mitbestimmung durch den Gesamtpersonalrat der Berliner Polizei unterliege. In Berlin müssen Polizeibeamte im Vollzugsdienst seit dem 01.01.2011 grundsätzlich ein Schild mit dem Familiennamen oder einer fünfstelligen Dienstnummer tragen, dem stimmte die Personalvertretung der Polizei nicht zu.
Fundstelle: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 16. November 2011, Az. VG 60 K 9.11 PVL
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 24.01.2012, Az. C‑282/10 entschieden, dass eine nationale Regelung, nach der die Gewährung des Urlaubs von einer tatsächlich geleisteten Mindestarbeitszeit während des Bezugsjahrs abhängt, gegen das Recht der Europäischen Union verstößt und daher nicht angewendet werden darf. Es ging dabei um die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (RL 2003/88/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Nach Art. 7 RL 2003/88/EG hat jeder Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates der EU Recht auf einen Mindesturlaub von 4 Wochen. Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf dabei grundsätzlich -außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses- nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Bei der Entscheidung ging es um die Wirksamkeit einer französischen, arbeitsgesetzlichen Regelung wonach, „die Entstehung des Anspruchs auf Jahresurlaub davon abhängig ist, dass der Arbeitnehmer für eine Mindestanzahl von Tagen gearbeitet haben muss, und zum anderen nicht jede Art von unfallsbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz als Arbeitszeit angerechnet wird.“ Die unmittelbare Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta EU). Nach Art. 31 Abs. 2 Charta EU hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub. Die Klägerin war von November 2005 – Januar 2007 durchgehend krankgeschrieben. Deshalb verweigerte ihr der Arbeitgeber den ihr für diesen Zeitraum zustehenden, vollen Urlaubsanspruch und gewann damit die Prozesse in den unteren Instanzen der französischen Arbeitsgerichte. Der Cour de cassation legte den Fall nun Gerichtshof der EU vor. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Fall nun mit Urteil vom 24.01.2012 in der Weise entschieden, dass die Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass der gesetzliche Jahresurlaub auch bei langanhaltender, krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu gewähren ist und nicht von einer Mindestanzahl von Arbeitstagen abhängig gemacht werden kann. Der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ist nach dem Urteil des EuGH als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen. Die Entstehung dieses Anspruchs darf daher nicht von irgendeiner, zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht werden. Allerdings kann sich der Einzelne sich nicht gegenüber Privaten unmittelbar auf eine Richtlinie berufen, es wird daher von dem französischen Gericht zu prüfen sein, ob im konkreten Fall überhaupt gegen den Arbeitgeber unmittelbar geltend gemacht werden kann oder nur eine Haftungsklage der Arbeitnehmerin gegen den Staat in Frage kommt.
Fundstellen: Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 24.01.2012, Az. C‑282/10, Pressemitteilung vom 24.01.2012; Schlussanträge der Generalanwältin VERICA Trstenjak vom 8. September 2011(1), Allgemeine Informationen zum Urlaubsrecht



