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Die auf Hartz IV anrechenbaren Einkünfte eines Selbstständigen können auf 12 Monate verteilt werden

12. Februar 2013

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 19.12.2012, Az. L 6 AS 611/11, entschieden, dass eine jährliche Berechnung des Einkommens Selbstständiger, die mit Hartz IV aufstocken müssen, vorgenommen werden darf, wenn nur in einzelnen Monaten des jeweiligen Jahres Einkünfte erzielt werden.  Zwar ist grundsätzlich auf den Bewilligungszeitraum von 6 Monaten abzustellen, eine jahresbezogene Betrachtung kann aber bei sehr unregelmäßigen Einnahmen erforderlich sein. Die Gesamteinkünfte werden in einem solchen Fall monatlich nur zu einem Zwölftel statt zu einem Sechstel berücksichtigt. Auf der anderen Seite werden die Einkünfte auf mehr Monate verteilt, was in einzelnen Monaten dann durchaus auch zu niedrigeren Sozialleistungen führen kann.

Fundstellen: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2012, Az. L 6 AS 611/11, Pressemitteilung Nr. 4/2013 vom 05.02.2013

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