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Veterinärsamt darf verwahrten Hund nicht ohne Kenntnis des Halters veräußern

27. Februar 2013

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 19.02.2013, Az. VG 24 L 25.13, entschieden, dass das Veterinäramt rechtswidrig einen 5 Jahre alten  Spitz-Corgi-Mix vermittelt und veräußert hat, weil dessen Halter für zwei Monate wegen einer psychischen Erkrankung stationär behandelt werden musste. Die Behörde muss den Hund nun wieder zurückkaufen. Das Veterinärsamt hatte den Hund bereits nach vier Tagen zur Vermittlung freigegeben, obwohl der Betreuer des Hundehalters angeboten hatte, den Hund anderweitig unterzubringen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dieses Verhalten der Behörde beanstandet, die Behörde durfte das Tier zwar in Verwahrung nehmen, keinesfalls darf das Veterinärsamt aber wegen der vorübergehenden Notlage des Hundehalters das Tier gleich weiterveräußern. Offenbar wurde der Halter über das Vorgehen der Behörde nicht einmal rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.

Fundstellen: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19.02.2013, Az. VG 24 L 25.13, Pressemitteilung Nr. 6/2013

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