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Die Haltung von Hunden und Katzen kann durch eine (AGB-) Klausel im Mietvertrag nicht generell verboten werden

20. März 2013

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. März 2013, Az. VIII ZR 168/12, entschieden, dass die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klausel (AGB) in einem Mietvertrag, dass der Mieter keine Hunde und Katzen zu halten dürfe, unwirksam ist. Denn durch eine derartige Klausel wird der Mieter unangemessen benachteiligt. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Interessenabwägung, die die Belange des Vermieters, des Mieters, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn mitberücksichtigt.

Fundstelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. März 2013, Az. VIII ZR 168/12 Pressemitteilung Nr. 47/2013

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