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Leichtere Anerkennung für Gesundheitsschäden nach dem Häftlingshilfegesetz

19. Juli 2026

Auch die Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHGSchäV) wurde mittlerweile im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit rückwirkend zum 01.07.2025 in Kraft getreten (§ 3 HHGSchäV). Bereits mit Gesetzesänderung vom Februar 2025 wurde § 4 Abs. 6 HHG in der Weise geändert, dass beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und noch festzulegender gesundheitlicher Schädigungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet wird. Die Einzelheiten sollten noch vom Bundesinnenministerium in einer Verordnung geregelt werden.

Die nun vorliegende Verordnung geht bei einem Gewahrsam von mindestens 30 Tagen Dauer oder von Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht von einem schädigenden Ereignis aus. Die Kausalitätsvermutung gilt für depressive Störungen, angst- oder furchtbezogene Störungen, somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie für posttraumatische Belastungsstörungen. Mit der Verordnung soll die  die Bewilligung von Beschädigtenversorgung für die Betroffenen erleichtert werden.

Fundstelle: Bundesgesetzblatt, Verordnung über schädigende Ereignisse und gesundheitliche Schädigungen im Sinne des HHG (HHGSchäV)

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