Zum Inhalt springen

Bagatellkündigung – Fall Emmely

Bereits am 10.06.2010 entschied das Bundesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage einer Kassiererin (Az. 2 AZR 541/09), die zwei Pfandbons im Wert von 0,48 € und 0,82 € an sich genommen und für sich eingelöst haben soll. Der Fall wurde in der Boulevardpresse als Fall Emmely bekannt. Das Bundesarbeitsgericht überprüfte den Fall im Rahmen der Revision lediglich auf Rechtsfehler. Hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin die Bons tatsächlich unterschlagen hat –was diese bestritt- war es an die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gebunden. Das Landesarbeitsgericht hatte die Kündigung für wirksam erachtet. Dem widersprach das Bundesarbeitsgericht, die rechtliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Es betont in seiner Entscheidung, dass das deutsche Arbeitsrecht keine absoluten Kündigungsgründe kenne. Laut Bundesarbeitsgericht bedarf es stets einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung und Interessenabwägung dahingehend, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der eingetretenen Vertrauensstörung – zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht. Zu berücksichtigen seien dabei regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung – etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie das letzte Mittel darstellt (ultima ratio), das ist dann nicht der Fall, wenn eine Abmahnung ausgereicht hätte, um das Verhalten des Arbeitnehmers so zu beeinflussen, dass er in Zukunft keine weiteren Pflichtverletzungen begehen wird. Es ist insoweit laut Bundesarbeitsgericht nicht stets und von vorneherein ausgeschlossen, verlorenes Vertrauen durch künftige Vertragstreue zurückzugewinnen. Bei der Interessenabwägung ist weiterhin das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten. Bei einem langjährig bestehenden Arbeitsverhältnis dürfte daher auch aus diesem Grund eine fristlose Kündigung im Regelfall nur nach einer einschlägigen Abmahnung wirksam sein.  Entscheidend ist der Grad der Störung des Vertrauensverhältnisses nach objektiver Betrachtung. Das Bundesarbeitsgericht führt insoweit aus: „Dabei kommt es nicht auf die subjektive Befindlichkeit und Einschätzung des Arbeitgebers oder bestimmter für ihn handelnder Personen an. Entscheidend ist ein objektiver Maßstab. Maßgeblich ist nicht, ob der Arbeitgeber hinreichendes Vertrauen in den Arbeitnehmer tatsächlich noch hat. Maßgeblich ist, ob er es aus der Sicht eines objektiven Betrachters haben müsste. Im Arbeitsverhältnis geht es nicht um ein umfassendes wechselseitiges Vertrauen in die moralischen Qualitäten der je anderen Vertragspartei. Es geht allein um die von einem objektiven Standpunkt aus zu beantwortende Frage, ob mit einer korrekten Erfüllung der Vertragspflichten zu rechnen ist.“ Zwar betont das Bundesarbeitsgericht, dass  rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers, die sich unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, auch dann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen können, wenn die Pflichtverletzung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen, möglicherweise gar keinem Schaden geführt hat. Eine Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat unterliegt dennoch den allgemeinen Regeln des Kündigungsschutzrechts und kann sich im Einzelfall durchaus als unwirksam erweisen. Die weiteren Ausführungen in dem Urteil beziehen sich auf das Prozessverhalten der Klägerin. Das Bundesarbeitsgericht macht insoweit deutlich, dass das Prozessverhalten regelmäßig keine Rückschlüsse auf die Kündigung zulässt. Denn die Wirksamkeit einer Kündigung ist grundsätzlich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Zugangs zu beurteilen. Nachträglich eingetretene Umstände können für die gerichtliche Beurteilung nur insoweit von Bedeutung sein, wie sie die Vorgänge, die zur Kündigung geführt haben, in einem neuen Licht erscheinen lassen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.6.2010, 2 AZR 541/09

Gasag – Gaspreiserhöhungen

Die Gasag, ein Gasversorgungsunternehmen aus Berlin, hat laut den Entscheidungen beim BVerfG vom (Az. 1 BvR 2160/09, 1 BvR 851/10) zu Unrecht die Gaspreise 2005 und 2006 erhöht, die Verfassungsbeschwerden der GASAG gegen die vorangegangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Kammergerichts Berlin wurde abgelehnt, indem es die Beschwerden aus den folgenden Gründen gar nicht erst zur Entscheidung angenommen hat.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hatte die Gasag für verschiedene variable Tarife eine Klausel festgelegt, wonach der Gaspreis den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen folgen sollte. Die Gasag hatte sich darin ausbedungen, die Gaspreise auch während der laufenden Vertragsbeziehungen an ihre geänderten Gasbezugskosten anzupassen. Gegen die Gaspreiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2006 hatten mehrere Kunden Klage erhoben, die Unwirksamkeit der Gaspreiserhöhungen festzustellen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte ursprünglich entschieden, dass sich die GASAG weder auf die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) noch auf ihre AGB hinsichtlich der Preiserhöhungen berufen kann, da die AVBGasV nicht anwendbar seien und die beanstandete Klausel die Kunden unangemessen benachteilige und  daher der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht standhalte. Das liege vor allem daran, dass die uneingeschränkte Weitergabe von Bezugskostensteigerungen eine Preiserhöhung wegen gestiegener Gasbezugskosten auch dann ermögliche, wenn sich ihre Kosten insgesamt nicht erhöht hätten. Außerdem enthalte die Klausel auch keine Pflicht der GASAG zur Preisanpassung, wenn dies für den Kunden günstig sei.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass durch die Entscheidungen des BGH das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht verletzt werde.

Die Beschwerde war schon zum Teil unzulässig, da sie gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstößt. Das Bundesverfassungsgericht äußerte darüber hinaus in dem konkreten Fall Bedenken gegen die Grundrechtsfähigkeit der GASAG, weil es sich bei ihr um eine juristische Person, an der ausländische Staaten mittelbar beteiligt sind, handelt. Jedenfalls liegt keine rechtswidrige Verletzung des Grundrechts der freien Berufsausübung gem. Art. 12 GG vor, da der BGH bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter die Vertragsfreiheit der GASAG hinreichend berücksichtigt habe. Sowohl bei der Herleitung seines Prüfungsmaßstabs als auch bei der Würdigung der konkreten Klausel habe er die Interessen der GASAG in nicht zu beanstandender Weise einbezogen. Es bleibt abzuwarten, ob die GASAG von einer Kulanzregelung oder freiwilligen Rückerstattungen Gebrauch machen wird, oder ob die betroffenen Kunden vor Gericht ziehen müssen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, www.bundesverfassungsgericht.de , Bundesgerichtshof, www.bundesgerichtshof.de